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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fortuna-Service GmbH


Stand: Jänner 2012


Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden als vereinbarter Vertragsbestandteil auf alle zwischen der Fortuna-Service GmbH (im Folgenden Fortuna) und ihren Abnehmern und Auftraggebern (im Folgenden AG) geschlossenen Verträge Anwendung, soweit nicht durch gesonderte schriftliche Vereinbarung von diesen abgewichen wird. Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, die den nachstehenden AGB auch nur teilweise widersprechen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Soweit sich in einer gesonderten Vereinbarung oder den nachstehenden AGB keine Regelung findet, gilt ausschließlich das dispositive Recht. Abweichungen vom dispositiven Recht in den Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden nicht akzeptiert, es sei denn diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.


1. Angebote und Vertragsabschluss
1.1 Anfragen und Angebote

Alle Angebote von Fortuna sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote von Fortuna verstehen sich - sofern sie keine ausdrückliche Erklärung darüber enthalten, dass eine Annahme durch den AG bewirkt werden kann - als bloße Einladungen zur Angebotslegung durch den AG. Grundlegende Voraussetzung der Annahmefähigkeit eines Angebotes von Fortuna ist außerdem in allen Fällen, dass dieses schriftlich (Email oder Fax genügen) erfolgt. Fortuna behält sich weiter das Recht vor, Verträge durch schriftliche Erklärung binnen 7 Tagen ab Vertragsschluss zur Auflösung zu bringen. Eine solche Vertragsauflösung durch Fortuna berechtigt den AG nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welcher Art auch immer.


1.2 Annahme/Erklärungen

Die Annahme von Angeboten durch Fortuna erfolgt ausschließlich schriftlich (Email oder Fax genügen). Erklärungen von Fortuna die nicht von der Geschäftsführung getätigt werden sind nie verbindlich, wenn sie eine Verpflichtung von über € 50.000,-- bewirken würden.


1.3 Kostenvoranschläge

Auf Anfrage des AG erstellte Reparaturkostenvoranschläge sind entgeltlich und verpflichten den AG zur Leistung eines angemessenen Entgelts sowie dem Ersatz von Aufwendungen von Fortuna. Komponenten oder Systeme ohne Gewährleistungsanspruch werden von Fortuna kostenpflichtig repariert. Als Pauschale für den Kostenvoranschlag wird ein Betrag von EUR 100,00 verrechnet. Dieser Betrag entfällt bei einem folgenden Reparaturauftrag. Der bei der Reparatur entstehende Arbeitsaufwand wird mit einem Stundensatz von EUR 65,00 (exkl. Ust.) verrechnet (exklusive Material). Sofern in solchen Kostenvoranschlägen nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt ist, sind dieseunverbindlich und ohne Gewähr.


1.4 Preise

Im Zweifel verstehen sich die vereinbarten Preise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht ausdrücklich etwasanderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich alle von Fortuna angebotenen Preise unter Zugrundelegung der Klausel „EXW“ (Incoterms 2000) am von Fortuna genannten Ort. Allfällig durch Fortuna zu erbringende Überstunden sowie die Kosten der Verpackung sind im Preis nicht enthalten. Fortuna behält sich eine der Wertveränderung der Wechselkursschwankung entsprechende Preiserhöhung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt der Auftragserteilung und der vertragsmäßigen Erfüllung Wechselkursschwankungen von mehr als 5 % auftreten.


2. Anfechtung von Verträgen

Sowohl die Anfechtung als auch die Anpassung von Verträgen wegen Irrtums durch den AG ist ausgeschlossen. Die Anfechtung oder Anpassung von Verträgen durch den AG aus dem Grunde der Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.


3. Vertragsänderungen

Jegliche Änderungen der zwischen Fortuna und dem AG geschlossenen Verträge einschließlich dieses Schriftformvorbehalts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Email oder Fax genügen) und, wenn die dadurch für Fortuna entstehende Zusatzverpflichtung den Wert von € 25.000,-- übersteigen würde, der Unterschrift der Geschäftsführung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.


4. Eigentumsvorbehalt/Forderungszession

Fortuna behält sich ausdrücklich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Erfüllung der Gegenleistung des AG vor. Mit der Entgegennahme der von Fortuna angebotenen Lieferungen und Leistungen durch den AG erklärt sich der AG mit diesem Eigentumsvorbehalt jedenfalls einverstanden. Der AG ist bis auf Widerruf ermächtigt, die von Fortuna gelieferten Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, es sei denn er befindet sich gegenüber Fortuna im Zahlungsverzug. Der AG tritt schon jetzt die ihm aus der Veräußerung von Vorbehaltsgut zustehenden Forderungen gegen seine Vertragspartner einschließlich aller Nebenforderungen an Fortuna ab. Der AG ist verpflichtet, die Abtretung dieser Forderungen an Fortuna unverzüglich unter Angabe von Höhe, Rechtsgrund, Schuldner, Zessionar und Datum der Zession in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken und Fortuna hiervon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen von Fortuna hat der AG diesen Vermerk nachzuweisen. Der AG darf über solche abgetreten Forderung nicht verfügen, solange Fortuna noch offene Forderungen gegen ihn aus welchem Rechtsgrund auch immer hat. Sollte der Käufer des Vorbehaltsguts auf einem Abtretungsverbot bestehen, so darf der AG einen Vertrag nur dann abschließen, wenn er von Fortuna ausdrücklich dazu ermächtigt wird. Sollte ein Verkauf der Vorbehaltsware gegen Barzahlung erfolgen, so ist der AG verpflichtet, die vereinnahmten Barmittel gesondert von eigenen und fremden Barmitteln aufzubewahren und Fortuna darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen sowie einen entsprechenden Vermerk in den Geschäftsbüchern vorzunehmen. Soweit nach den obigen Bestimmungen ein Eigentumsvorbehalt zugunsten Fortuna besteht, hat der AG weiters seinen Käufer schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Ware im Eigentum von Fortuna steht und derKäufer nicht berechtigt ist, die Ware weiter zu veräußern. Der AG hat alle Waren an denen ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von Fortuna besteht unter Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausreichend zu versichern und tritt schon jetzt allfällige Ansprüche aus Beschädigung dieser Waren an Fortuna ab. Sofern Fortuna berechtigterweise aus welchem Grund auch immer vom Vertrag zurückgetreten ist, ist Fortuna berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort in Besitz zu nehmen, wo auch immer diese sich befinden. Der AG hat Fortuna hierzu das Betreten seiner Räumlichkeiten zu gestatten und Fortuna an der Mitnahme nicht zu hindern.


5. Vertragserfüllung und Verzug
5.1 Erfüllungsort

Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Erfüllung durch Fortuna "EXW" am von Fortuna genannten Ort(Incoterms 2000).


5.2 Erfüllungszeit

Sofern zwischen Fortuna und dem AG nicht ausdrücklich schriftlich ein anderer Erfüllungszeitpunkt oder eine bestimmte Zeitspanne vereinbart wurde, wird Fortuna den Vertrag binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erfüllen. Sofern die Erfüllung durch Bereitstellung am von Fortuna genannten Ort erfolgt, hat der AG die Abholung zu dem von Fortuna genannten Zeitpunkt zu veranlassen, ansonsten Annahmeverzug eintritt. Fortuna wird dem AG einen solchen Zeitpunkt der Abholung mindestens drei Tage zuvor bekannt geben. Hat Fortuna ohne Nennung eines Zeitpunkts die Bereitstellung des Vertragsgegenstands bekannt gegeben, so ist eine Abholung bei sonstigem Annahmeverzug binnen sieben Tagen durch den AG zu veranlassen. Sollte aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Fortuna und dem AG ein Versand des Vertragsgegenstands erfolgen, so trägt der AG die Gefahr für die Versendung. Die Lieferung gilt in diesem Fall als bewirkt, sobald der Vertragsgegenstand das Lager von Fortuna verlassen hat.


5.3 Fälligkeit der Zahlung

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis oder die sonstige geschuldete Gegenleistung fällig, sobald der AG die von Fortuna bereitgestellt Ware erstmals übernehmen kann. Sollte nach Maßgabe des Punkts 5.2 eine Versendung durch Fortuna schriftlich vereinbart worden sein, so tritt die Fälligkeit mit Übergabe an den Transporteur ein. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde. Wenn der Käufer/Werkbesteller auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zuerbringenden Zahlungen.


5.4 Verzugszinsen

Für den Fall dass der AG seiner Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, ist Fortuna berechtigt, ab dem ersten Tag des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 0,05% pro Kalendertag zu fordern. Sollte dem AG aus welchem Rechtsgrund auch immer aus dem Vertragsverhältnis eine Forderung gegen Fortuna zustehen, so gelten für diese Forderung Verzugszinsen in Höhe von 4% pro Jahr als vereinbart.


5.5 Lieferverzug

Wird für Fortuna absehbar, dass die Erfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich sein wird, so kann Fortuna den AG davon in Kenntnis setzen. Für diesen Fall ist der AG verpflichtet, die Erfüllung auch innerhalb einer von Fortuna festgesetzten angemessenen Nachfrist zu akzeptieren, ohne dass der AG Anspruch auf Ersatz irgendwelcher Schäden oder Kosten hat. Sollte auch nach dieser angemessenen Nachfrist keine Erfüllung durch Fortuna erfolgen, so ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz nach Maßgabe der in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen zu verlangen.


5.6 Folgen des Annahmeverzugs

Sollte der AG die vom Fortuna nach Maßgabe der Bestimmungen dieser AGB gehörig angebotene Lieferung oder Leistung nicht zum vereinbarten Termin annehmen, so ist Fortuna berechtigt, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist sofort zurückzutreten, oder am Vertrag festzuhalten und den Vertragsgegenstand auf Gefahr und Kosten des AG zu lagern. Die nicht rechtzeitige Übernahme des Vertragsgegenstands bewirkt jedenfalls den Übergang der Gefahr auf den AG. Der AG hat im Falle des Annahmeverzugs alle Fortuna hierdurch entstandenen Schäden, welcher Art auch immer, zu ersetzen. Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,5% des Nettowarenwertes pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen.


5.7 Folgen des Zahlungsverzugs

Sollte der AG seiner Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen, so ist Fortuna nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag sofort zurückzutreten. Für den Fall, dass Fortuna bekannt wird, dass sich die finanzielle Situation des AG maßgeblich verschlechtert hat, über den AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder ein solches mangels Vermögens abgewiesen wurde, ist Fortuna berechtigt ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Falls weitere Lieferungen oder Leistungen durch Fortuna vereinbart sind und der AG aushaftende Verbindlichkeiten gegenüber Fortuna hat, so besteht keinerlei weitere Liefer-/Leistungsverpflichtung von Fortuna für die Dauer des Zahlungsverzuges.


5.8 Übertragung der Erfüllung

Fortuna ist berechtigt, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem AG ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.


6. Gewährleistung und Schadenersatz
6.1 Mängelrüge

Im Falle von Mängeln an den von Fortuna gelieferten Waren oder Leistungen hat der AG diese Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Angabe des Mangels zu rügen, bei sonstigem Verlust aller Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.


6.2 Gewährleistung

Fortuna steht bei Mängeln an den gelieferten Waren oder Leistungen ein Wahlrecht zu, innerhalb von Fortuna festgesetzter und angemessener Frist von zumindest 14 Tagen entweder Verbesserung oder Austausch vorzunehmen. Der AG kann weitergehende Rechte nur dann geltend machen, wenn Fortuna innerhalb der festgesetzten Frist weder Verbesserung noch Austausch vornimmt. Die Kosten der Verbesserung oder des Austauschs werden von Fortuna getragen, der AG verpflichtet sich jedoch, die Waren soweit dies zumutbar ist, zum Zwecke der Verbesserung oder Austausch an einen von Fortuna genannten Ort zu übersenden, am Ort der Verbesserung oder des Austauschs auch wieder zu übernehmen oder abholen zu lassen, und die Kosten hierfür selbst zu tragen. Die Frist für Verbesserung oder Austausch beginnt erst mit Einlangen der Ware am von Fortuna genannten Ort der Verbesserung oder des Austauschs. Sollte sich nach Überprüfung durch Fortuna herausstellen, dass die Ware mangelfrei war, so hat der AG Fortuna alle im Zusammenhang mit der Überprüfung entstandene Kosten zu ersetzen. Erst wenn Fortuna dem gerechtfertigten Begehren des AG, Verbesserung oder Austausch vorzunehmen nicht fristgemäß nachkommt, kann der AG Preisminderung oder Wandlung verlangen. Wandlung kann der AG jedoch nur dann verlangen, wenn der Mangel nicht geringfügig ist und auch dann nur im Umfang der mangelhaften Leistungsteile unter Aufrechterhaltung des restlichen Vertrages.


6.3 Haftungsbeschränkung

Fortuna haftet für Schäden nur, sofern ihr Vorsatz oder krass-grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Beweislast für ein Verschulden von Fortuna trifft unter Ausschluss des § 1298 ABGB den AG. Eine weitergehende Haftung von Fortuna als jene für den Schaden an der Sache selbst, wie insbesondere für mittelbare Schäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG, Mangelfolgeschäden, Verzugsschäden, entgangenen Gewinn und für Aus- und Einbaukosten, Reisespesen, Transportkosten, Fehlersuchkosten ist jedenfalls ausgeschlossen.


6.4 Reihenfolge von Gewährleistung und Schadenersatz

Vorerst kann der AG nur Gewährleistung geltend machen. Schadenersatz steht dem AG nur nach Maßgabe der in diesen AGB genannten Haftungsbeschränkungen zu und nur für den Fall, dass die Gewährleistung fehlschlägt.


6.5 Verjährung von Schadenersatz und Gewährleistung

Die Verjährung aller Gewährleistungs- und Schadenersatzrechte beginnt zum in Punkt 5.2 genannten Zeitpunkt. Dies gilt gleichermaßen für Teillieferungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab diesem Zeitpunkt. Allfällige Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls innerhalb von 36 Monaten ab diesem Zeitpunkt, dies unabhängig davon, wann der AG Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt oder erlangen konnte.


6.6 Produkthaftung

Falls Fortuna von Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen werden sollte, so ist AG verpflichtet Fortuna diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten, wenn der Anspruch aus einem Produktfehler resultiert, der durch den AG verursacht wurde, insbesondere durch unsachgemäße Handhabung, Lagerung Transport.


7. Entsorgung

Der AG verpflichtet sich, für die geeignete Entsorgung aller im Zusammenhang mit den übernommenen Waren anfallenden Abfälle und Altöle zu sorgen und hierfür selbst aufzukommen. Fortuna ist nicht verpflichtet, Abfälle, die in Zusammenhang mit den gelieferten Waren zurückbleiben, zurückzunehmen. Der AG hat selbst für die Entpflichtung aller übernommenen Verpackungen zu sorgen, einen ARA-Servicevertrag abzuschließen und die Kosten hierfür selbst zu tragen. Soweit der AG seine Verpflichtungen aus diesem Punkt der Geschäftsbedingungen verletzt, ist der AG verpflichtet, Fortuna alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen und Fortuna vollkommen schad- und klaglos zu halten. Die Kosten der Entpflichtung durch den AG sind in den vereinbarten Preisen bereits enthalten.


8. Geheimhaltungsverpflichtung
8.1 Vertraulichkeit

Der AG ist verpflichtet, sämtliche von Fortuna erhaltenen Informationen, Dokumente oder Daten, und solche, die ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass diese Daten Dritten weder mitgeteilt noch sonst wie zugänglich werden. Insbesondere hat der AG auch seine Computersysteme entsprechend dem Stand der Technik so sicher zu gestalten, dass der Zugriff auf etwa beim AG gespeicherte Daten von Fortuna Dritten nicht möglich ist. Dasselbe gilt auch für die von AG genutzten elektronischen wie sonstigen Kommunikationsformen. Der AG ist lediglich dazu berechtigt, die ihm bekannten Informationen, Dokumente und Daten im unbedingt erforderlichen Umfang zur Erfüllung seiner Vertragspflichten zu verwenden. Sollte der AG gegen eine der genannten Verpflichtungen verstoßen, so hat er Fortuna für die dadurch entstandenen Schäden oder Nachteile, welcher Art auch immer diese sein mögen, völlig schadlos zu halten.


8.2 Reichweite der Geheimhaltungsverpflichtung

Der AG ist verpflichtet, diese Geheimhaltungsvereinbarung auch auf seine Mitarbeiter sowie auf dritte Unternehmen, welche an der Leistungserbringung mitwirken, zu überbinden.


8.3 Offenlegung des Vertragspartners

Der AG ist ohne schriftliche Zustimmung von Fortuna nicht berechtigt, die Geschäftsverbindung die zwischen ihm und Fortuna besteht Dritten in welcher Form auch immer offen zu legen. Fortuna hingegen ist jederzeit berechtigt, die Geschäftsverbindung zum AG Dritten gegenüber auch öffentlich in welcher Form auch immer bekannt zu geben und zu diesem Zweck auch die Firmenbezeichnung und das Firmenlogo des AG zu benutzen.


8.4 Weitergeltung der Geheimhaltung

Diese Geheimhaltungsverpflichtung des AG endet nicht mit der Abwicklung des Geschäfts sondern besteht auch danach für einen unbeschränkten Zeitraum weiter.


9. Transport - Gefahrtragung

Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen unser Vertragspartner. Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.


10. Wertsicherungsklausel

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte GHPI (Großhandelspreisindex). Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 1% bleiben unberücksichtigt und werden erst bei Überschreiten dieses Spielraumes in vollem Ausmaß in Rechnung gestellt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.


11. Elektronische Kommunikation

Der AG stimmt der Kontaktaufnahme durch Fortuna mit Mitteln der elektronischen Kommunikation im Sinne des § 107 TKG zu welchem Zweck auch immer ausdrücklich zu.


12. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein, so bleiben die restlichen Bestimmungen gültig. Der AG ist damit einverstanden, dass Fortuna in diesem Fall eine rechtswirksame, wirtschaftlich und rechtlich gleichgerichtete Regelung festlegt.


13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausnahmslos österreichisches materielles Recht unter ausdrücklichem Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis oder damit in Zusammenhang stehende Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.